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KSK 2011 56

Rechtsöffnung

Graubünden · 2011-09-06 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A.1. Am 17. März 2009 kündigten A. und B. (Vermieter) die am 6. Mai 2003 mit der C. Ltd. (Mieterin) eingegangenen Mietverhältnisse wegen Zahlungsverzugs der Mieterin per 30. April 2009. Die beiden Mietverträge enthalten unter Ziff. 4.3 (Depot) folgende Bestimmung: „Auf ein Mietzinsdepot wird verzichtet. Herr D., haf- tet persönlich und solidarisch mit der Mieterin für sämtliche Forderungen und An- sprüche aus dem vorliegenden Mietverhältnis.“ 2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Albula vom 10. Dezember 2010 (Betreibungs-Nr. _) wurde D. von A. und B. für den Betrag von 1'138'046.50 nebst Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von Fr. 410.-- betrieben. Als Grund der Forderung wurden Mietzins- ausstände für die Villa E. und das Bootshaus E. inklusive Nebenräume und Um- gebung bis zum 31. Dezember 2010 und als Forderungsurkunde der Mietvertrag vom 6. Mai 2003 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde D. am 20. Dezember 2010 zugestellt, der gleichentags ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erhob. B. Am 1. April 2011 gelangten A. und B. an das Bezirksgerichtspräsidium Al- bula und ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag von Fr. 1'138'046.50 zuzüglich Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009. D. liess sich vor der mündlichen Hauptverhandlung nicht vernehmen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung beantragte er die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf mangels Passivlegitimation überhaupt einzutreten sei. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Mai 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011 (Proz.Nr. 335-110-17), verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt: „1. Das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betrei- bungsamtes Albula gegen D. über den Betrag von CHF 1'138'046.50 zuzüglich Zins von 9.75% seit dem 1.Oktober 2009 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A. und B. und werden mit dem durch sie geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Miteilung).“

Seite 3 — 14 D. Gegen diesen Entscheid erhob D. mit Eingabe vom 24. Juni 2011 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Rechtsöffnungsentscheids vom 25.5.2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den Beschwerdefüh- rer ausseramtlich mit CHF 5'110.25 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzügl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- sei nicht nur willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität, son- dern stehe auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'110.25 als angebracht und verhältnismässig. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 stellten A. und B. auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wurde den Parteien am 16. Juni 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Ja- nuar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. D. beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das Rechtsöff- nungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zugesproche- nen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'200.-- eine solche in Höhe von Fr. 5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefoch- ten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung der Par-

Seite 4 — 14 teientschädigung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständig- keit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kanto- nalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juni 2011 mitge- teilt und vom Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzu- treten. c. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen- sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst dem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig gegen die C. AG (Mieterin), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, erho- bene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335- 2011-16) abgewiesen und dieser eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen hat. Eine von der C. AG dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kan- tonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 57). Insgesamt wurde dem Be- schwerdeführer sowie der C. AG somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.

Seite 5 — 14 4'900.-- zugesprochen. Beantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5.263.90) – exklusive der ursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzu- schläge von jeweils Fr. 15'000.--. Ausgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächli- ches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegen- heit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Du- bach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und konnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände vorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann dem- nach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vor- liegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die beiden Fälle aufzuteilen. 3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der Vorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht zu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel in betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilver- fahren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Au- gen halten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen Zivilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann (vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG 05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E. 8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über einen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre. 4.a. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteien- tschädigung im Umfang von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität. Überdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Der

Seite 6 — 14 Beschwerdeführer habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen Forderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils komplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräf- ten müssen. Ferner habe er sich bei der Vorinstanz zusätzlich gegen den Vorwurf der Solidarschuldnerschaft zu wehren gehabt, da die Mietverträge formwidrig nicht öffentlich beurkundet worden seien. Wäre ihm dies nicht gelungen, so hätte er den ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Auf- grund dessen scheine es verhältnismässig, dass er sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbegehren auseinandersetze und seine Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhand- lungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezogen worden, womit der damit verbundene Aufwand als ver- hältnismässig, anerkannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Aus- gangslage habe die Vorinstanz ihm bei einem Streitwert von über einer Million Franken für Klientenbesprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens, das gesamte Aktenstudium und das Zusammentragen der Belege, die Vorberei- tung der Verhandlung und das Schreiben des 12-seitigen Plädoyers einen Auf- wand von Fr. 808.05 oder drei Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen. Er habe beim Gericht eine detaillierte Kostennote von insgesamt Fr. 5'263.93 (exkl. Interessen- wertzuschlag) eingereicht. Aufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen die C. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) habe er korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte der Fahrzeit und die Hälfte der Fahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung selbst habe eine Stunde gedauert. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfal- tigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung als angebracht und verhältnismässig. b. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Be- reich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-

Seite 7 — 14 tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich- tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bun- desgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner insbesondere das Urteil des Bundesge- richts U 359/05 vom 25. November 2005, E. 5.2.3, sowie den etwas anders gela- gerten Fall im Urteil des Bundesgerichts U 87/06 vom 24. März 2006, E. 7). c. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen D. einen Aufwand von ca. 17 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und ebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen die C. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 16 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar habe D. im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, er habe aber in der Hauptverhand- lung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial ein- bringen lassen. Sodann habe er verschiedene Einwände gegen das Rechtsöff- nungsbegehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksich- tigen sei in diesem Zusammenhang, dass er die Unterlagen und Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 ohne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsgericht X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berücksichtigt werden können. Die eingebrachten Unterlagen entsprächen zudem jenen im Verfahren mit der Proz.Nr. 335-2011-16. Separate Ausführungen seien im vorliegenden Fall insbesondere bezüglich der von den Gesuchstellern behaup- teten solidarischen Haftung des Gesuchsgegners angezeigt gewesen. Der Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Auf- wendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'200.-- zuzu- sprechen (angefochtener Entscheid S. 7 f., E. 5). – Wenn das Bezirksgerichtsprä- sidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt, dann aber den Betrag um mehr als die Hälfte senkt und auf Fr. 2'200.-- festlegt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art. 9 BV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kosten-

Seite 8 — 14 note in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen Stundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Fr. 2'200.-- eine geringere Parteientschädi- gung zugesprochen hat als der C. AG mit Fr. 2'700.--, zumal sie im angefochtenen Entscheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall separate Ausführungen zur behaupteten solidarischen Haftung des Beschwerdeführers, welche im Rechtsöffnungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestan- den habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die bei- den Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschädigung des Beschwerdeführers aufgrund seines Mehr- aufwands – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise höher ausfallen als jene im Verfahren gegen die C. AG. Der Beschwerdeführer hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend befindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Hono- rarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden kann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Pro- zessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. b. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichts- kosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie bis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kos- tennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urtei- lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Par- tei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte

Seite 9 — 14 Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausge- setzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die ge- forderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legiti- men Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterlie- genden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. c. Der Beschwerdeführer und die C. AG reichten dem Bezirksgerichtspräsidi- um Albula für die beiden Rechtsöffnungsverfahren – exklusive der Interessenwert- zuschläge – detaillierte Honorarnoten über den Betrag von insgesamt Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) ein. Zugesprochen wurde ihnen von der Vorinstanz dagegen lediglich eine Parteientschädigung von total Fr. 4'900.--. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 10'374.15 entspricht einem Aufwand von total 33.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- (zuzüglich Fahrspesen Fr. 278.40, Auslagen Fr. 282.30 und MWSt Fr. 768.45). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dem Rechtsvertreter angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 HV) praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden wird und das Honorar daher bereits aus diesem Grund einer entsprechenden Anpassung be- darf. d. Für die Verhandlungen in Y., die An- und Rückfahrt sowie die Nachbespre- chungen mit den Klienten macht Rechtsanwalt Dubach für beide Rechtsöffnungs- verfahren einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden 10 Minuten geltend. d/aa. Es stellt sich zunächst die Frage, ob ihm für die Teilnahme an den Haupt- verhandlungen zusätzlich die Fahrt von Z. nach Y. und retour zu vergüten ist. In PKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstan- denen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme ei- nes in Basel ansässigen Anwalts an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er 260 Kilometer zurückzulegen hat-

Seite 10 — 14 te. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichts- ausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Rei- seaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reiseaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Im Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in wel- chen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das not- wendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteile des Kantonsgerichts- ausschusses ZB 06 30 vom 7. März 2007, E. 3, und ZB 96 52 vom 19. November 1996, E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Rei- seaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorische Einvernahmen ver- bunden sein. Entsprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige An- reisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel ent- schädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010, E. 4.b/aa; Urteil der II. Zivilkam- mer ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.ba). d/bb. Vorliegend haben sowohl D. als auch die C. AG mit Wohnsitz bzw. Sitz in W. einen im Kanton V. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseauf- wand für Besprechungen etc. können sie sich daher nicht berufen. Indes war Rechtsanwalt Dubach – wie er in der Beschwerde zu Recht ausführt – mit dem Fall bereits befasst, wodurch das bei Hinzuziehung eines anderen, im Kanton Graubünden tätigen Rechtsanwalts notwendigerweise anfallende Aktenstudium

Seite 11 — 14 weitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse aber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Akten- studium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen. Die Strecke von Z. nach Y. beträgt 185 Kilometer und wird mit einer Fahrzeit von 2 Stunden 15 Minuten angegeben (vgl. map.search.ch). Die reine Fahrzeit für die Strecke Z.-Y. retour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist dem Beschwerdeführer und der C. AG zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr. 0.80 zu 348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu bean- standen. Zu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (D. und der C. AG) den diesbezüglichen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt, nämlich je 2 Stunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Die- ser Aufwand ist dem Beschwerdeführer mithin zu entschädigen. d/cc. Wird nun die reine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten vom für die Position „Verhandlung in Y., An- und Rückfahrt, Nachbesprechung mit Klient“ in Rechnung gestellten Aufwand von gesamthaft 7 Stunden 10 Minuten abgezogen, verbleiben 2 Stunden 40 Minuten für die veranschlagten Hauptverhandlungen und die Nach- besprechungen. Aufgrund der jeweiligen Vorladungen ist erstellt, dass in der Tat beide Rechtsöffnungsverhandlungen (Proz.Nrn. 335-2011-16 und 335-2011-17) am 25. Mai 2011 (08.30 und 09.30 Uhr) vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula stattgefunden haben und jede rund eine Stunde gedauert hat. Damit ist auch die- ser Aufwand ausgewiesen und zu entschädigen. Der übrige Aufwand von 40 Mi- nuten für Nachbesprechungen mit seiner Mandantschaft ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden und unterliegt daher ebenfalls der Entschädigungspflicht. e. Im Weiteren stellt Rechtsanwalt Dubach für Aktenstudium, Vorbereitung der Verhandlung und Redaktion der Plädoyers einen Gesamtaufwand von 19 Stunden 40 Minuten in Rechnung, wovon 11 Stunden 30 Minuten auf das Rechtsöffnungs- verfahren betreffend D. und 8 Stunden 10 Minuten auf dasjenige betreffend C. AG entfallen. Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelagerten Fälle, seiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers, welche mit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die Bürg- schaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der veran- schlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbe- züglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemessen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, wes- halb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die entsprechenden

Seite 12 — 14 Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung ge- tragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit lässt sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von Rechtsanwalt Du- bach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch berücksichtigt, dass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten Aufwandspositio- nen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positionen finden las- sen, die Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung zum Inhalt haben. Demzufolge wird der für das Rechtsöffnungsverfahren betreffend D. diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden 30 Minuten um 4 Stunden auf total 7 Stunden 30 Minuten gekürzt. f. Die übrigen in Rechnung gestellten Positionen für allgemeine anwaltliche Tätigkeiten wie Korrespondenzen (Telefonate, Schreiben), Studium der Klage und Fallabschluss von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten für beide Fälle bzw. 2 Stun- den für das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren erscheinen im Hinblick auf den Umfang wie auch die Komplexität der Streitsache als angemes- sen und sind deshalb ebenfalls zu entschädigen. g. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Aufwand von total 13 Stunden 5 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3’140.--. Unter Berücksichti- gung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und Telefonate von Fr. 122.30 und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 272.10) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'673.60. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr. 5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihm mit vorliegendem Urteil für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädi- gung von Fr. 3'673.60 zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren somit rund zur Hälfte durchgedrungen, weshalb es sich rechtfer- tigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer

Seite 13 — 14 und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtli- chen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen beträgt bei einem Streitwert zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.--, wie dies vorliegend der Fall ist, höchstens Fr. 300.-- und vor dem oberen Gericht, an welches eine solche betrei- bungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, höchstens das Anderthalbfa- che dieser Spruchgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Erhebung einer Spruchgebühr von Fr. 450.--. c. Nach den gleichen Grundsätzen wie die Verteilung der Gerichtskosten ist die Parteientschädigung festzusetzen. Da die Parteien für das Beschwerdeverfah- ren keine Honorarnoten eingereicht haben, wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die ausserge- richtlichen Kosten wettzuschlagen, kann doch davon ausgegangen werden, dass der Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar war.

Seite 14 — 14 III.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A. und B. und werden mit dem durch sie geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E. 8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über einen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre. 4.a. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteien- tschädigung im Umfang von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität. Überdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Der

Seite 6 — 14 Beschwerdeführer habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen Forderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils komplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräf- ten müssen. Ferner habe er sich bei der Vorinstanz zusätzlich gegen den Vorwurf der Solidarschuldnerschaft zu wehren gehabt, da die Mietverträge formwidrig nicht öffentlich beurkundet worden seien. Wäre ihm dies nicht gelungen, so hätte er den ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Auf- grund dessen scheine es verhältnismässig, dass er sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbegehren auseinandersetze und seine Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhand- lungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezogen worden, womit der damit verbundene Aufwand als ver- hältnismässig, anerkannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Aus- gangslage habe die Vorinstanz ihm bei einem Streitwert von über einer Million Franken für Klientenbesprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens, das gesamte Aktenstudium und das Zusammentragen der Belege, die Vorberei- tung der Verhandlung und das Schreiben des 12-seitigen Plädoyers einen Auf- wand von Fr. 808.05 oder drei Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen. Er habe beim Gericht eine detaillierte Kostennote von insgesamt Fr. 5'263.93 (exkl. Interessen- wertzuschlag) eingereicht. Aufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen die C. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) habe er korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte der Fahrzeit und die Hälfte der Fahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung selbst habe eine Stunde gedauert. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfal- tigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung als angebracht und verhältnismässig. b. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Be- reich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-

Seite 7 — 14 tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich- tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bun- desgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner insbesondere das Urteil des Bundesge- richts U 359/05 vom 25. November 2005, E. 5.2.3, sowie den etwas anders gela- gerten Fall im Urteil des Bundesgerichts U 87/06 vom 24. März 2006, E. 7). c. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen D. einen Aufwand von ca. 17 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und ebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen die C. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 16 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar habe D. im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, er habe aber in der Hauptverhand- lung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial ein- bringen lassen. Sodann habe er verschiedene Einwände gegen das Rechtsöff- nungsbegehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksich- tigen sei in diesem Zusammenhang, dass er die Unterlagen und Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 ohne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsgericht X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berücksichtigt werden können. Die eingebrachten Unterlagen entsprächen zudem jenen im Verfahren mit der Proz.Nr. 335-2011-16. Separate Ausführungen seien im vorliegenden Fall insbesondere bezüglich der von den Gesuchstellern behaup- teten solidarischen Haftung des Gesuchsgegners angezeigt gewesen. Der Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Auf- wendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'200.-- zuzu- sprechen (angefochtener Entscheid S. 7 f., E. 5). – Wenn das Bezirksgerichtsprä- sidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt, dann aber den Betrag um mehr als die Hälfte senkt und auf Fr. 2'200.-- festlegt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art. 9 BV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kosten-

Seite 8 — 14 note in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen Stundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Fr. 2'200.-- eine geringere Parteientschädi- gung zugesprochen hat als der C. AG mit Fr. 2'700.--, zumal sie im angefochtenen Entscheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall separate Ausführungen zur behaupteten solidarischen Haftung des Beschwerdeführers, welche im Rechtsöffnungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestan- den habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die bei- den Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschädigung des Beschwerdeführers aufgrund seines Mehr- aufwands – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise höher ausfallen als jene im Verfahren gegen die C. AG. Der Beschwerdeführer hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend befindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Hono- rarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden kann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Pro- zessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. b. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichts- kosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie bis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kos- tennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urtei- lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Par- tei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte

Seite 9 — 14 Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausge- setzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die ge- forderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legiti- men Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterlie- genden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. c. Der Beschwerdeführer und die C. AG reichten dem Bezirksgerichtspräsidi- um Albula für die beiden Rechtsöffnungsverfahren – exklusive der Interessenwert- zuschläge – detaillierte Honorarnoten über den Betrag von insgesamt Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) ein. Zugesprochen wurde ihnen von der Vorinstanz dagegen lediglich eine Parteientschädigung von total Fr. 4'900.--. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 10'374.15 entspricht einem Aufwand von total 33.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- (zuzüglich Fahrspesen Fr. 278.40, Auslagen Fr. 282.30 und MWSt Fr. 768.45). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dem Rechtsvertreter angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 HV) praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden wird und das Honorar daher bereits aus diesem Grund einer entsprechenden Anpassung be- darf. d. Für die Verhandlungen in Y., die An- und Rückfahrt sowie die Nachbespre- chungen mit den Klienten macht Rechtsanwalt Dubach für beide Rechtsöffnungs- verfahren einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden 10 Minuten geltend. d/aa. Es stellt sich zunächst die Frage, ob ihm für die Teilnahme an den Haupt- verhandlungen zusätzlich die Fahrt von Z. nach Y. und retour zu vergüten ist. In PKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstan- denen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme ei- nes in Basel ansässigen Anwalts an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er 260 Kilometer zurückzulegen hat-

Seite 10 — 14 te. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichts- ausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Rei- seaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reiseaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Im Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in wel- chen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das not- wendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteile des Kantonsgerichts- ausschusses ZB 06 30 vom 7. März 2007, E. 3, und ZB 96 52 vom 19. November 1996, E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Rei- seaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorische Einvernahmen ver- bunden sein. Entsprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige An- reisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel ent- schädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010, E. 4.b/aa; Urteil der II. Zivilkam- mer ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.ba). d/bb. Vorliegend haben sowohl D. als auch die C. AG mit Wohnsitz bzw. Sitz in W. einen im Kanton V. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseauf- wand für Besprechungen etc. können sie sich daher nicht berufen. Indes war Rechtsanwalt Dubach – wie er in der Beschwerde zu Recht ausführt – mit dem Fall bereits befasst, wodurch das bei Hinzuziehung eines anderen, im Kanton Graubünden tätigen Rechtsanwalts notwendigerweise anfallende Aktenstudium

Seite 11 — 14 weitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse aber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Akten- studium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen. Die Strecke von Z. nach Y. beträgt 185 Kilometer und wird mit einer Fahrzeit von 2 Stunden 15 Minuten angegeben (vgl. map.search.ch). Die reine Fahrzeit für die Strecke Z.-Y. retour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist dem Beschwerdeführer und der C. AG zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr. 0.80 zu 348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu bean- standen. Zu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (D. und der C. AG) den diesbezüglichen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt, nämlich je 2 Stunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Die- ser Aufwand ist dem Beschwerdeführer mithin zu entschädigen. d/cc. Wird nun die reine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten vom für die Position „Verhandlung in Y., An- und Rückfahrt, Nachbesprechung mit Klient“ in Rechnung gestellten Aufwand von gesamthaft 7 Stunden 10 Minuten abgezogen, verbleiben 2 Stunden 40 Minuten für die veranschlagten Hauptverhandlungen und die Nach- besprechungen. Aufgrund der jeweiligen Vorladungen ist erstellt, dass in der Tat beide Rechtsöffnungsverhandlungen (Proz.Nrn. 335-2011-16 und 335-2011-17) am 25. Mai 2011 (08.30 und 09.30 Uhr) vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula stattgefunden haben und jede rund eine Stunde gedauert hat. Damit ist auch die- ser Aufwand ausgewiesen und zu entschädigen. Der übrige Aufwand von 40 Mi- nuten für Nachbesprechungen mit seiner Mandantschaft ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden und unterliegt daher ebenfalls der Entschädigungspflicht. e. Im Weiteren stellt Rechtsanwalt Dubach für Aktenstudium, Vorbereitung der Verhandlung und Redaktion der Plädoyers einen Gesamtaufwand von 19 Stunden 40 Minuten in Rechnung, wovon 11 Stunden 30 Minuten auf das Rechtsöffnungs- verfahren betreffend D. und 8 Stunden 10 Minuten auf dasjenige betreffend C. AG entfallen. Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelagerten Fälle, seiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers, welche mit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die Bürg- schaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der veran- schlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbe- züglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemessen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, wes- halb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die entsprechenden

Seite 12 — 14 Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung ge- tragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit lässt sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von Rechtsanwalt Du- bach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch berücksichtigt, dass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten Aufwandspositio- nen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positionen finden las- sen, die Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung zum Inhalt haben. Demzufolge wird der für das Rechtsöffnungsverfahren betreffend D. diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden 30 Minuten um 4 Stunden auf total 7 Stunden 30 Minuten gekürzt. f. Die übrigen in Rechnung gestellten Positionen für allgemeine anwaltliche Tätigkeiten wie Korrespondenzen (Telefonate, Schreiben), Studium der Klage und Fallabschluss von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten für beide Fälle bzw. 2 Stun- den für das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren erscheinen im Hinblick auf den Umfang wie auch die Komplexität der Streitsache als angemes- sen und sind deshalb ebenfalls zu entschädigen. g. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Aufwand von total 13 Stunden 5 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3’140.--. Unter Berücksichti- gung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und Telefonate von Fr. 122.30 und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 272.10) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'673.60. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr. 5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihm mit vorliegendem Urteil für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädi- gung von Fr. 3'673.60 zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren somit rund zur Hälfte durchgedrungen, weshalb es sich rechtfer- tigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer

Seite 13 — 14 und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtli- chen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen beträgt bei einem Streitwert zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.--, wie dies vorliegend der Fall ist, höchstens Fr. 300.-- und vor dem oberen Gericht, an welches eine solche betrei- bungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, höchstens das Anderthalbfa- che dieser Spruchgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Erhebung einer Spruchgebühr von Fr. 450.--. c. Nach den gleichen Grundsätzen wie die Verteilung der Gerichtskosten ist die Parteientschädigung festzusetzen. Da die Parteien für das Beschwerdeverfah- ren keine Honorarnoten eingereicht haben, wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die ausserge- richtlichen Kosten wettzuschlagen, kann doch davon ausgegangen werden, dass der Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar war.

Seite 14 — 14 III.

E. 5 (Miteilung).“

Seite 3 — 14 D. Gegen diesen Entscheid erhob D. mit Eingabe vom 24. Juni 2011 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Rechtsöffnungsentscheids vom 25.5.2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den Beschwerdefüh- rer ausseramtlich mit CHF 5'110.25 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzügl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- sei nicht nur willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität, son- dern stehe auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'110.25 als angebracht und verhältnismässig. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 stellten A. und B. auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wurde den Parteien am 16. Juni 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Ja- nuar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. D. beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das Rechtsöff- nungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zugesproche- nen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'200.-- eine solche in Höhe von Fr. 5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefoch- ten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung der Par-

Seite 4 — 14 teientschädigung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständig- keit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kanto- nalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juni 2011 mitge- teilt und vom Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzu- treten. c. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen- sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst dem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig gegen die C. AG (Mieterin), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, erho- bene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335- 2011-16) abgewiesen und dieser eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen hat. Eine von der C. AG dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kan- tonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 57). Insgesamt wurde dem Be- schwerdeführer sowie der C. AG somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.

Seite 5 — 14 4'900.-- zugesprochen. Beantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5.263.90) – exklusive der ursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzu- schläge von jeweils Fr. 15'000.--. Ausgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächli- ches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegen- heit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Du- bach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und konnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände vorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann dem- nach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vor- liegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die beiden Fälle aufzuteilen. 3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der Vorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht zu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel in betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilver- fahren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Au- gen halten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen Zivilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann (vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom
  2. Mai 2011 wird aufgehoben.
  3. A. und B. haben D. für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 3'673.60 (inkl. MWSt und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zur Hälfte zu Lasten von A. und B. und zur Hälfte zu Lasten von D.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 56

26. September 2011 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuar Pers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des D., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lars Dubach, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011, in Sachen des A. und der B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.1. Am 17. März 2009 kündigten A. und B. (Vermieter) die am 6. Mai 2003 mit der C. Ltd. (Mieterin) eingegangenen Mietverhältnisse wegen Zahlungsverzugs der Mieterin per 30. April 2009. Die beiden Mietverträge enthalten unter Ziff. 4.3 (Depot) folgende Bestimmung: „Auf ein Mietzinsdepot wird verzichtet. Herr D., haf- tet persönlich und solidarisch mit der Mieterin für sämtliche Forderungen und An- sprüche aus dem vorliegenden Mietverhältnis.“ 2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Albula vom 10. Dezember 2010 (Betreibungs-Nr. _) wurde D. von A. und B. für den Betrag von 1'138'046.50 nebst Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von Fr. 410.-- betrieben. Als Grund der Forderung wurden Mietzins- ausstände für die Villa E. und das Bootshaus E. inklusive Nebenräume und Um- gebung bis zum 31. Dezember 2010 und als Forderungsurkunde der Mietvertrag vom 6. Mai 2003 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde D. am 20. Dezember 2010 zugestellt, der gleichentags ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erhob. B. Am 1. April 2011 gelangten A. und B. an das Bezirksgerichtspräsidium Al- bula und ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag von Fr. 1'138'046.50 zuzüglich Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009. D. liess sich vor der mündlichen Hauptverhandlung nicht vernehmen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung beantragte er die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf mangels Passivlegitimation überhaupt einzutreten sei. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Mai 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011 (Proz.Nr. 335-110-17), verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt: „1. Das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betrei- bungsamtes Albula gegen D. über den Betrag von CHF 1'138'046.50 zuzüglich Zins von 9.75% seit dem 1.Oktober 2009 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A. und B. und werden mit dem durch sie geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Miteilung).“

Seite 3 — 14 D. Gegen diesen Entscheid erhob D. mit Eingabe vom 24. Juni 2011 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Rechtsöffnungsentscheids vom 25.5.2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den Beschwerdefüh- rer ausseramtlich mit CHF 5'110.25 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzügl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- sei nicht nur willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität, son- dern stehe auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'110.25 als angebracht und verhältnismässig. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 stellten A. und B. auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wurde den Parteien am 16. Juni 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Ja- nuar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. D. beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das Rechtsöff- nungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zugesproche- nen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'200.-- eine solche in Höhe von Fr. 5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefoch- ten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung der Par-

Seite 4 — 14 teientschädigung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständig- keit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kanto- nalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juni 2011 mitge- teilt und vom Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzu- treten. c. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen- sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst dem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig gegen die C. AG (Mieterin), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, erho- bene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335- 2011-16) abgewiesen und dieser eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen hat. Eine von der C. AG dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kan- tonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 57). Insgesamt wurde dem Be- schwerdeführer sowie der C. AG somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.

Seite 5 — 14 4'900.-- zugesprochen. Beantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5.263.90) – exklusive der ursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzu- schläge von jeweils Fr. 15'000.--. Ausgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächli- ches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegen- heit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Du- bach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und konnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände vorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann dem- nach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vor- liegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die beiden Fälle aufzuteilen. 3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der Vorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht zu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel in betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilver- fahren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Au- gen halten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen Zivilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann (vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG 05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E. 8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über einen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre. 4.a. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteien- tschädigung im Umfang von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität. Überdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Der

Seite 6 — 14 Beschwerdeführer habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen Forderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils komplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräf- ten müssen. Ferner habe er sich bei der Vorinstanz zusätzlich gegen den Vorwurf der Solidarschuldnerschaft zu wehren gehabt, da die Mietverträge formwidrig nicht öffentlich beurkundet worden seien. Wäre ihm dies nicht gelungen, so hätte er den ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Auf- grund dessen scheine es verhältnismässig, dass er sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbegehren auseinandersetze und seine Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhand- lungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezogen worden, womit der damit verbundene Aufwand als ver- hältnismässig, anerkannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Aus- gangslage habe die Vorinstanz ihm bei einem Streitwert von über einer Million Franken für Klientenbesprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens, das gesamte Aktenstudium und das Zusammentragen der Belege, die Vorberei- tung der Verhandlung und das Schreiben des 12-seitigen Plädoyers einen Auf- wand von Fr. 808.05 oder drei Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen. Er habe beim Gericht eine detaillierte Kostennote von insgesamt Fr. 5'263.93 (exkl. Interessen- wertzuschlag) eingereicht. Aufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen die C. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) habe er korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte der Fahrzeit und die Hälfte der Fahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung selbst habe eine Stunde gedauert. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfal- tigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung als angebracht und verhältnismässig. b. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Be- reich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-

Seite 7 — 14 tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich- tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bun- desgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner insbesondere das Urteil des Bundesge- richts U 359/05 vom 25. November 2005, E. 5.2.3, sowie den etwas anders gela- gerten Fall im Urteil des Bundesgerichts U 87/06 vom 24. März 2006, E. 7). c. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen D. einen Aufwand von ca. 17 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und ebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen die C. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 16 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar habe D. im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, er habe aber in der Hauptverhand- lung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial ein- bringen lassen. Sodann habe er verschiedene Einwände gegen das Rechtsöff- nungsbegehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksich- tigen sei in diesem Zusammenhang, dass er die Unterlagen und Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 ohne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsgericht X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berücksichtigt werden können. Die eingebrachten Unterlagen entsprächen zudem jenen im Verfahren mit der Proz.Nr. 335-2011-16. Separate Ausführungen seien im vorliegenden Fall insbesondere bezüglich der von den Gesuchstellern behaup- teten solidarischen Haftung des Gesuchsgegners angezeigt gewesen. Der Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Auf- wendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'200.-- zuzu- sprechen (angefochtener Entscheid S. 7 f., E. 5). – Wenn das Bezirksgerichtsprä- sidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt, dann aber den Betrag um mehr als die Hälfte senkt und auf Fr. 2'200.-- festlegt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art. 9 BV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kosten-

Seite 8 — 14 note in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen Stundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Fr. 2'200.-- eine geringere Parteientschädi- gung zugesprochen hat als der C. AG mit Fr. 2'700.--, zumal sie im angefochtenen Entscheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall separate Ausführungen zur behaupteten solidarischen Haftung des Beschwerdeführers, welche im Rechtsöffnungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestan- den habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die bei- den Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschädigung des Beschwerdeführers aufgrund seines Mehr- aufwands – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise höher ausfallen als jene im Verfahren gegen die C. AG. Der Beschwerdeführer hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend befindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Hono- rarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden kann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Pro- zessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. b. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichts- kosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie bis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kos- tennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urtei- lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Par- tei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte

Seite 9 — 14 Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausge- setzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die ge- forderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legiti- men Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterlie- genden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. c. Der Beschwerdeführer und die C. AG reichten dem Bezirksgerichtspräsidi- um Albula für die beiden Rechtsöffnungsverfahren – exklusive der Interessenwert- zuschläge – detaillierte Honorarnoten über den Betrag von insgesamt Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) ein. Zugesprochen wurde ihnen von der Vorinstanz dagegen lediglich eine Parteientschädigung von total Fr. 4'900.--. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 10'374.15 entspricht einem Aufwand von total 33.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- (zuzüglich Fahrspesen Fr. 278.40, Auslagen Fr. 282.30 und MWSt Fr. 768.45). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dem Rechtsvertreter angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 HV) praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden wird und das Honorar daher bereits aus diesem Grund einer entsprechenden Anpassung be- darf. d. Für die Verhandlungen in Y., die An- und Rückfahrt sowie die Nachbespre- chungen mit den Klienten macht Rechtsanwalt Dubach für beide Rechtsöffnungs- verfahren einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden 10 Minuten geltend. d/aa. Es stellt sich zunächst die Frage, ob ihm für die Teilnahme an den Haupt- verhandlungen zusätzlich die Fahrt von Z. nach Y. und retour zu vergüten ist. In PKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstan- denen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme ei- nes in Basel ansässigen Anwalts an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er 260 Kilometer zurückzulegen hat-

Seite 10 — 14 te. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichts- ausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Rei- seaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reiseaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Im Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in wel- chen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das not- wendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteile des Kantonsgerichts- ausschusses ZB 06 30 vom 7. März 2007, E. 3, und ZB 96 52 vom 19. November 1996, E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Rei- seaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorische Einvernahmen ver- bunden sein. Entsprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige An- reisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel ent- schädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010, E. 4.b/aa; Urteil der II. Zivilkam- mer ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.ba). d/bb. Vorliegend haben sowohl D. als auch die C. AG mit Wohnsitz bzw. Sitz in W. einen im Kanton V. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseauf- wand für Besprechungen etc. können sie sich daher nicht berufen. Indes war Rechtsanwalt Dubach – wie er in der Beschwerde zu Recht ausführt – mit dem Fall bereits befasst, wodurch das bei Hinzuziehung eines anderen, im Kanton Graubünden tätigen Rechtsanwalts notwendigerweise anfallende Aktenstudium

Seite 11 — 14 weitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse aber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Akten- studium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen. Die Strecke von Z. nach Y. beträgt 185 Kilometer und wird mit einer Fahrzeit von 2 Stunden 15 Minuten angegeben (vgl. map.search.ch). Die reine Fahrzeit für die Strecke Z.-Y. retour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist dem Beschwerdeführer und der C. AG zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr. 0.80 zu 348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu bean- standen. Zu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (D. und der C. AG) den diesbezüglichen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt, nämlich je 2 Stunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Die- ser Aufwand ist dem Beschwerdeführer mithin zu entschädigen. d/cc. Wird nun die reine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten vom für die Position „Verhandlung in Y., An- und Rückfahrt, Nachbesprechung mit Klient“ in Rechnung gestellten Aufwand von gesamthaft 7 Stunden 10 Minuten abgezogen, verbleiben 2 Stunden 40 Minuten für die veranschlagten Hauptverhandlungen und die Nach- besprechungen. Aufgrund der jeweiligen Vorladungen ist erstellt, dass in der Tat beide Rechtsöffnungsverhandlungen (Proz.Nrn. 335-2011-16 und 335-2011-17) am 25. Mai 2011 (08.30 und 09.30 Uhr) vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula stattgefunden haben und jede rund eine Stunde gedauert hat. Damit ist auch die- ser Aufwand ausgewiesen und zu entschädigen. Der übrige Aufwand von 40 Mi- nuten für Nachbesprechungen mit seiner Mandantschaft ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden und unterliegt daher ebenfalls der Entschädigungspflicht. e. Im Weiteren stellt Rechtsanwalt Dubach für Aktenstudium, Vorbereitung der Verhandlung und Redaktion der Plädoyers einen Gesamtaufwand von 19 Stunden 40 Minuten in Rechnung, wovon 11 Stunden 30 Minuten auf das Rechtsöffnungs- verfahren betreffend D. und 8 Stunden 10 Minuten auf dasjenige betreffend C. AG entfallen. Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelagerten Fälle, seiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers, welche mit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die Bürg- schaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der veran- schlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbe- züglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemessen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, wes- halb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die entsprechenden

Seite 12 — 14 Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung ge- tragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit lässt sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von Rechtsanwalt Du- bach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch berücksichtigt, dass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten Aufwandspositio- nen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positionen finden las- sen, die Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung zum Inhalt haben. Demzufolge wird der für das Rechtsöffnungsverfahren betreffend D. diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden 30 Minuten um 4 Stunden auf total 7 Stunden 30 Minuten gekürzt. f. Die übrigen in Rechnung gestellten Positionen für allgemeine anwaltliche Tätigkeiten wie Korrespondenzen (Telefonate, Schreiben), Studium der Klage und Fallabschluss von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten für beide Fälle bzw. 2 Stun- den für das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren erscheinen im Hinblick auf den Umfang wie auch die Komplexität der Streitsache als angemes- sen und sind deshalb ebenfalls zu entschädigen. g. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Aufwand von total 13 Stunden 5 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3’140.--. Unter Berücksichti- gung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und Telefonate von Fr. 122.30 und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 272.10) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'673.60. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr. 5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihm mit vorliegendem Urteil für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädi- gung von Fr. 3'673.60 zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren somit rund zur Hälfte durchgedrungen, weshalb es sich rechtfer- tigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer

Seite 13 — 14 und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtli- chen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen beträgt bei einem Streitwert zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.--, wie dies vorliegend der Fall ist, höchstens Fr. 300.-- und vor dem oberen Gericht, an welches eine solche betrei- bungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, höchstens das Anderthalbfa- che dieser Spruchgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Erhebung einer Spruchgebühr von Fr. 450.--. c. Nach den gleichen Grundsätzen wie die Verteilung der Gerichtskosten ist die Parteientschädigung festzusetzen. Da die Parteien für das Beschwerdeverfah- ren keine Honorarnoten eingereicht haben, wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die ausserge- richtlichen Kosten wettzuschlagen, kann doch davon ausgegangen werden, dass der Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar war.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom

25. Mai 2011 wird aufgehoben. 2. A. und B. haben D. für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 3'673.60 (inkl. MWSt und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zur Hälfte zu Lasten von A. und B. und zur Hälfte zu Lasten von D.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: